Allgemeine Geschäftsbedingungen der TIMO Haus GmbH
Stand: Juli 2026
TIMO Haus GmbH
Dahlweg 105, 48153 Münster
E-Mail.: kontakt@timo-haus.de
Tel.: +49 251 5906 4818
Eingetragen beim Amtsgericht Münster HRB: 20443
USt.-ID: DE354530939
GF: Katarzyna Hurt
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ein Unternehmer oder Verbraucher (nachfolgend als Käufer bezeichnet) mit der Timo Haus GmbH (nachfolgend als Anbieter bezeichnet) schließt.
1.2 Alle Geschäftsbeziehungen zwischen Anbieter und Käufer werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung geführt, soweit keine individuellen Vertragsabreden getroffen sind. Individuelle Vertragsabreden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls vom Käufer verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen widersprochen.
1.3 Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder einer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes im überwiegenden Interesse ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4 Soweit Personenbezeichnungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in männlicher Form verwandt werden, sind hiermit sämtliche Geschlechtsformen und als divers anerkannte Geschlechter gemeint.
§ 2 Begriffsbestimmungen (Produktlinien)
2.1 Zur Vermeidung von Auslegungsstreit werden folgende Produktkategorien unterschieden; maßgeblich ist jeweils das Leistungsverzeichnis der Auftragsbestätigung:
Mobilheim/Tiny House mit Trailer: Vorfertigte Raumeinheit auf Fahrgestell (Trailer) mit Rädern; Transport als Einheit.
Mobilheim/Tiny House ohne Trailer: Vorfertigte Raumeinheit ohne fest verbundenes Fahrgestell/Trailer und ohne Räder; Transport als Einheit.
Modulhaus: Vorfertigte Raumeinheit(en) in Modulbauweise; besteht der Lieferumfang aus mehreren Modulen, umfasst die Leistung des Anbieters die Verbindung der Module unmittelbar nach Anlieferung und Aufstellung (siehe § 3.6).
Fertighaus: Vor Ort auf dem Grundstück des Käufers aus vorgefertigten Bauelementen zu errichtendes Haus, das nach Montage dauerhaft mit dem Grundstück verbunden ist (Bauwerk).
Vertragsgegenstand: Die im Leistungsverzeichnis der Auftragsbestätigung beschriebenen Produkte sowie ausdrücklich vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Transport, Montageleistungen nach § 3.6).
§ 3 Vertragsgegenstand, Vertragsart und Leistungsumfang
3.1 Durch den mit dem Anbieter geschlossenen Vertrag werden der Verkauf von neuen Waren und Ausstellungshäusern aus den Bereichen Tiny Houses, Mobilheime (mit Trailer oder ohne Trailer), Modulhäuser, entsprechender Ersatzteile und, sofern im Vertrag ausdrücklich angegeben, die Erbringung von Transportleistungen geregelt. Das vom Anbieter zu erbringende Leistungssoll ergibt sich jeweils aus dem Leistungsverzeichnis der auf Grundlage der Bestellung versandten Auftragsbestätigung. Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend.
3.2 Vertragsart / anwendbares Recht:
3.2.1 Mobilheime (mit oder ohne Trailer), Tiny Houses und Modulhäuser werden - sofern der Anbieter keine Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück des Käufers schuldet - als vorgefertigte Produkte hergestellt und geliefert. Auf diese Verträge findet das Kaufrecht Anwendung; §§ 433 ff. BGB. Auch Montageleistungen, insbesondere das Verbinden mehrerer Module, das Ausrichten, Nivellieren oder Verankern eines Mobilheims oder Modulhauses, führen für sich allein nicht dazu, dass ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB vorliegt, sofern der Anbieter nicht ausdrücklich die Errichtung eines Bauwerks schuldet.
3.2.2 Fertighäuser
Sofern der Anbieter nach der Auftragsbestätigung die Errichtung oder Montage eines Fertighauses als dauerhaft mit dem Grundstück verbundenes Bauwerk schuldet, handelt es sich um einen Werk- bzw. Bauvertrag. Auf diesen Vertrag finden ergänzend die Vorschriften der §§ 631 ff. sowie §§ 650a ff. BGB Anwendung.
3.2.2.1 Geschuldeter Erfolg und Abnahme
Geschuldeter Erfolg ist die vertragsgemäße Errichtung des Fertighauses entsprechend der Baubeschreibung, dem Leistungsverzeichnis sowie der Auftragsbestätigung.
Der Käufer ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk gemäß § 640 BGB abzunehmen. Die Abnahme erfolgt regelmäßig durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll. Unwesentliche Mängel berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und vom Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
3.2.2.2 Mitwirkungspflichten des Käufers
Der Käufer hat rechtzeitig und auf eigene Kosten insbesondere sicherzustellen:
a) die Herstellung eines tragfähigen Fundaments oder einer Bodenplatte entsprechend der Gründungsstatik. Diese ist vom Käufer auf Grundlage der vom Anbieter bereitgestellten Hausunterlagen sowie eines bauseits zu erstellenden Bodengutachtens erstellen zu lassen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde;
b) eine baufreie, ausreichend befestigte und für Schwerlasttransporte sowie Montagearbeiten geeignete Baustelle einschließlich einer geeigneten Zufahrt;
c) die Bereitstellung von Baustrom sowie – soweit erforderlich – Bauwasser;
d) das Vorliegen sämtlicher erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurde.
Der Anbieter übernimmt keine Prüfung des vom Käufer hergestellten Fundaments oder der Bodenplatte auf deren Übereinstimmung mit den örtlichen Baugrundverhältnissen oder den statischen Anforderungen. Für die ordnungsgemäße Herstellung sowie die Übereinstimmung mit der Gründungsstatik und den örtlichen Gegebenheiten ist ausschließlich der Käufer verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2.2.3 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Käufers
Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.2.2.2 zum vereinbarten Montagetermin nicht erfüllt, ist der Anbieter berechtigt, die Montage bis zur Herstellung dieser Voraussetzungen zu verschieben. Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für An- und Abfahrten, Wartezeiten, Krangestellung, erneute Montageeinsätze oder Lagerkosten sowie für sämtliche Kosten und Aufwendungen Dritter, die infolge der Terminverschiebung entstehen (z. B. Anschlussarbeiten, Möbel- oder Kücheneinbau sowie sonstige beauftragte Handwerksleistungen).
3.3 Leistungsumfang bei Kaufverträgen: Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beschränkt die Leistungspflicht auf die Herstellung und Anlieferung des im Leistungsverzeichnis beschriebenen Vertragsgegenstandes. Sämtliche darüber hinausgehenden Leistungen, die zum Beispiel mit einem regelmäßig erforderlichen Bauantrag und der Vorbereitung des zur Aufstellung vorgesehenen Grundstückes erbracht werden müssen, sowie das eigentliche Abladen und Aufstellen des Vertragsgegenstandes obliegen dem Käufer und sind von ihm auf eigene Gefahr und Kosten zu veranlassen.
3.4 Für die Zulässigkeit zur Aufstellung des Vertragsgegenstandes relevante Voraussetzungen nach Maßgabe einer Baugenehmigung oder sonstiger Bestimmungen müssen dem Anbieter vor Vertragsschluss bekanntgegeben werden, damit diese in der Auftragsbestätigung und nachfolgend in der Produktion berücksichtigt werden können. Der Anbieter übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung für die Einhaltung ortsspezifischer baurechtlicher Bestimmungen, die ihm vor Vertragsschluss nicht bekanntgegeben wurden.
3.5 Fördervoraussetzungen (z. B. KfW): Der Käufer akzeptiert ausdrücklich, dass die Prüfung und Erfüllung der Fördervoraussetzungen in seiner Verantwortung liegen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Erfordern Förderprogramme Änderungen gegenüber der Standardausführung des Hauses, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Materialien oder der technischen Ausstattung, gelten diese als vergütungspflichtige Zusatzleistungen. Der Anbieter schuldet insbesondere keine Förderberatung und keine Förderzusage; siehe § 8.5.
3.6 Für die Produktlinie Modulhäuser gilt ergänzend, dass der Vertrag die Montageleistung des Anbieters unmittelbar nach Anlieferung umfasst. Diese beinhaltet insbesondere das fachgerechte Ausrichten und Nivellieren des Hauses auf dem vorbereiteten Fundament, dessen Verankerung sowie – bei mehrteiligen Modulhäusern (z. B. Duo Villa) – die fachgerechte und dauerhaft dichte Verbindung der einzelnen Module. Der Käufer hat für die Dauer der Montage eine Stromversorgung sowie den Zugang zu einer Toilette sicherzustellen.
3.7 Der Anbieter behält sich produktionsbedingte Farbabweichungen und geringfügige Änderungen in Ausführung und Ausstattung des Vertragsgegenstandes vor, soweit diese nach der Verkehrsauffassung als bedeutungslos und zumutbar anzusehen sind. Das gleiche gilt für notwendige oder sinnvolle technische Änderungen, die die Qualität des Vertragsgegenstandes nicht mindern. In beiden Fällen wird der vereinbarte Gesamtpreis durch die Änderung oder Abweichung nicht berührt. Die exakten Produktionsmaße des Vertragsgegenstandes sind nach Fertigung zu nehmen. Die Werkplanung ist insofern nicht verbindlich und es können sich durch die handwerkliche Herstellung Maßtoleranzen von ca. 2 bis 3 % ergeben. Der Anbieter empfiehlt daher ausdrücklich, Möbel und andere Einrichtungselemente, die nicht Gegenstand des mit ihm geschlossenen Vertrages sind, erst nach Lieferung des Vertragsgegenstandes passgenau zu vermaßen.
3.8 Ersatzkomponenten: Durch Lieferengpässe und Lieferverzug der Hersteller oder Lieferanten bestimmter Komponenten kann sich die Produktionsdauer verlängern. Fällt eine für die Optik oder Funktion des Vertragsgegenstandes maßgebliche Komponente während des Produktionsprozesses aus, setzt der Anbieter den Käufer darüber in Textform in Kenntnis.
3.8.1 Der Käufer ist verpflichtet, der Verwendung einer Ersatzkomponente zuzustimmen, welche die Optik des Vertragsgegenstandes nur unwesentlich verändert und seine Funktionalität nicht beeinträchtigt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit die Änderung zumutbar ist und den Vertragsgegenstand nicht wesentlich verändert.
3.8.2 Widerspricht ein Käufer, der Unternehmer ist, der Verwendung einer Ersatzkomponente nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gilt die Zustimmung als erteilt.
3.9 Fallen bei Lieferung, Montage oder Serviceeinsätzen Abfälle bzw. Baustoffreste an, ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu entsorgen.
§ 4 Zustandekommen des Vertrages
4.1 Angebote des Anbieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters auf Grundlage der zuvor eingegangenen Bestellung des Käufers zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung einschließlich ihrer Anlagen. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung einschließlich sämtlicher Anlagen unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Abweichungen, Unstimmigkeiten oder fehlende Vereinbarungen dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mündliche Abreden, frühere Angebote, Planungsstände, Zeichnungen, Visualisierungen, E-Mails oder sonstige Erklärungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt oder vom Anbieter nachträglich schriftlich bestätigt wurden.
4.2 Die Abwicklung des Vertrages und die Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die von ihm beim Anbieter hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch Spam-Filter verhindert wird. Behauptet der Käufer, eine vom Anbieter nachweislich versandte E-Mail nicht erhalten zu haben, trägt er insoweit die Beweislast.
4.3 Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Vertragsgegenstand zum Beispiel wegen des Ausfalles eines Zulieferers nicht zu den im Vertrag vorgesehenen Konditionen hergestellt und geliefert werden kann, kann der Anbieter durch einseitige Erklärung gegenüber dem Käufer zurücktreten. Der Anbieter verpflichtet sich in diesem Fall, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Vertragsgegenstandes zu informieren und die vom Käufer bereits geleisteten Zahlungen auf die Vertragsleistung zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Haftung des Anbieters für Schäden des Käufers wird auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handele sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.
§ 5 Individuell gestalteter Vertragsgegenstand
5.1 Übermittelt der Käufer dem Anbieter für eine etwa vereinbarte individuelle Gestaltung des Vertragsgegenstandes Informationen, Unterlagen, Texte oder Dateien, übernimmt der Anbieter keine inhaltliche Prüfung. Der Käufer trägt insofern die Gefahr, dass sich solche Vorlagen als fehlerhaft oder untauglich erweisen.
5.2 Der Käufer verpflichtet sich, dem Anbieter keine Daten zu übermitteln, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Er stellt den Anbieter ausdrücklich von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei; dies betrifft auch die Kosten einer in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung.
5.3 Nach Vertragsabschluss sind Änderungen des Vertragsgegenstandes nur in Ausnahmefällen möglich, wenn sich der Produktionsprozess hierdurch nicht verzögert und sich die Vertragsparteien über die Höhe der mit dem Änderungswunsch verbundenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung für den Bearbeitungsaufwand des Anbieters verständigen. Den Anbieter trifft keine rechtliche Verpflichtung, Änderungswünsche des Käufers nach Vertragsabschluss zu akzeptieren und umzusetzen.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen/Zurückbehaltungsrechte
6.1 Der Vertragspreis versteht sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes und später als 4 Monate nach Vertragsschluss (beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen), erhöht sich der Gesamtpreis des Vertrages entsprechend.
6.2 Soweit nicht individualvertraglich anders vereinbart, verpflichtet sich der Käufer, 50 % des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gesamtpreises binnen 7 Kalendertagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung und Zugang einer Akonto-Rechnung auf das dort bezeichnete Konto des Anbieters zu zahlen. Vor Eingang der Zahlung wird der Anbieter mit dem Produktionsprozess für den Vertragsgegenstand nicht beginnen.
6.3 Die nach Vorauszahlung verbleibende Restzahlung von 50 % des Gesamtpreises ist vom Käufer innerhalb von 7 Kalendertagen nach Mitteilung über die vollständige Fertigstellung des Vertragsgegenstandes im Herstellerwerk, seiner Transportbereitschaft sowie nach Zugang der Schlussrechnung auf das angegebene Konto zu zahlen. Die Versendung des Vertragsgegenstandes wird grundsätzlich erst nach Eingang der Schlusszahlung veranlasst. Nach Ablauf der Zahlungsfristen, die damit kalendermäßig bestimmbar sind, kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Vereinbarte Termine und Fristen verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum des Verzuges zzgl. 1 Woche.
6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wird ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.5 Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Vertragspreises bleibt der Vertragsgegenstand im Eigentum des Anbieters.
6.6 Abweichend von § 6.2 bis 6.3 dieser AGB gilt für Fertighausverträge folgender Zahlungsplan, sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes vorsieht: (a) 30 % Anzahlung binnen 7 Kalendertagen nach Auftragsbestätigung, (b) 30 % nach Beginn der Produktion bzw. nach verbindlicher Materialdisposition gemäß Mitteilung des Anbieters in Textform (c) 35 % nach Anlieferung der Bauteile auf die Baustelle, (d) 5 % nach Abnahme.
6.7 Vertraglich vereinbarte Zahlungspläne gehen den Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 vor.
§ 7 Produktions- und Lieferzeit
Die in der Auftragsbestätigung genannten Daten zur Produktions- und Lieferzeit sind grundsätzlich unverbindlich und können sich zum Beispiel aufgrund verlängerter Lieferfristen für zur Herstellung bestimmter Materialien oder sonstiger Umstände verlängern, die sich dem Einflussbereich des Anbieters entziehen.
§ 8 Aufbauvoraussetzungen
8.1 Soweit der Vertrag als Kaufvertrag über einen vorgefertigten Vertragsgegenstand geschlossen wird (siehe § 3.2.1) und der Anbieter keine Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück des Käufers schuldet, handelt es sich nicht um einen Bauvertrag nach § 650a BGB. Gleichwohl findet das Gebäudeenergiegesetz Anwendung. Für Gebäude mit einer Nutzfläche bis einschließlich 50 m² wird der GEG-konforme Nachweis als vereinfachter Bauteilnachweis erbracht. Soweit für Förderprogramme (z. B. KfW) oder sonstige Anforderungen ein vollständiger GEG-Nachweis erforderlich ist, wird dieser auf Wunsch des Käufers gegen gesonderte Vergütung erstellt. Für Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² ist der vollständige GEG-Nachweis Bestandteil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs.
8.2 In aller Regel bedarf die Aufstellung von Mobilheimen einer Baugenehmigung. Diese Baugenehmigung ist nicht Bestandteil des mit dem Anbieter geschlossenen Vertrags. Auch kann es bundeslandspezifische, regionale oder lokale Vorgaben für die Aufstellung eines Mobilheimes geben. Es obliegt dem Käufer, eine Baugenehmigung auf eigene Kosten herbeizuführen und die Übereinstimmung des Vertragsgegenstandes mit etwaigen durch den vorgesehenen Aufstellort bestimmten Rahmenbedingungen zu klären.
8.3 Soweit die EU-Gebäuderichtlinie auf den Vertragsgegenstand Anwendung findet, kann je nach Bundesland die Verpflichtung zum Einbau von Solaranlagen bestehen. Diese Erfüllung einer gesetzlichen Solarpflicht ist nicht Gegenstand der vom Anbieter geschuldeten Leistung und muss vom Käufer in eigener Verantwortung übernommen werden.
8.4 Je nach Bundesland differieren die Anforderungen an die Installation von Rauchmeldern. Der Vertragsgegenstand ist serienmäßig mit einem Rauchmelder im Wohnbereich ausgestattet. Eine etwa erforderliche Ergänzung obliegt dem Käufer auf eigene Kosten.
8.5 Förderprogramme (z.B. KfW): Soweit im Leistungsverzeichnis bestimmte energetische Standards (z.B. Effizienzhaus-Standard, EH 40) vereinbart sind, schuldet der Anbieter die technische Ausführung nach Leistungsverzeichnis. Ob und zu welchen Konditionen eine Förderung tatsächlich gewährt wird, hängt von externen Voraussetzungen und der Bewilligungsstelle ab und liegt nicht im Einflussbereich des Anbieters. Der Anbieter übernimmt keine Garantie für eine Förderzusage; die Prüfung, Beantragung und Einhaltung von Fördervoraussetzungen obliegt dem Käufer. Der Anbieter stellt dem Käufer auf Wunsch erforderliche Unterlagen zur Verfügung, soweit diese im Einflussbereich des Anbieters liegen und nicht gesondert zu vergüten sind.
§ 9 Lieferung und Transport
9.1 Mitwirkungspflichten des Käufers
Der Käufer hat rechtzeitig und auf eigene Kosten insbesondere sicherzustellen:
a) die Herstellung eines tragfähigen Fundaments oder einer Bodenplatte entsprechend der Gründungsstatik. Diese ist vom Käufer auf Grundlage der vom Anbieter bereitgestellten Hausunterlagen sowie eines bauseits zu erstellenden Bodengutachtens erstellen zu lassen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde;
b) eine baufreie, ausreichend befestigte und für Schwerlasttransporte sowie Montagearbeiten geeignete Baustelle einschließlich einer geeigneten Zufahrt;
c) die Bereitstellung von Baustrom soweit erforderlich
d) das Vorliegen sämtlicher erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurde.
Der Anbieter übernimmt keine Prüfung des vom Käufer hergestellten Fundaments oder der Bodenplatte auf deren Übereinstimmung mit den örtlichen Baugrundverhältnissen oder den statischen Anforderungen. Für die ordnungsgemäße Herstellung sowie die Übereinstimmung mit der Gründungsstatik und den örtlichen Gegebenheiten ist ausschließlich der Käufer verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Käufers
Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer 9.1 zum vereinbarten Montagetermin nicht erfüllt, ist der Anbieter berechtigt, die Montage bis zur Herstellung dieser Voraussetzungen zu verschieben. Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für An- und Abfahrten, Wartezeiten, Krangestellung, erneute Montageeinsätze oder Lagerkosten sowie für sämtliche Kosten und Aufwendungen Dritter, die infolge der Terminverschiebung entstehen (z. B. Anschlussarbeiten, Möbel- oder Kücheneinbau sowie sonstige beauftragte Handwerksleistungen).
9.3 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt in Verantwortung des Anbieters bis zur Grundstücksgrenze des vom Käufer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland benannten Aufstellortes. Ausgenommen hiervon sind Inseln oder sonstige Grundstücke, die mit straßengeführten Schwerlasttransporten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar sind.
Erfordert der Transport aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder behördlicher Auflagen zusätzliche Maßnahmen, insbesondere die Einrichtung von Halteverbotszonen, Voll- oder Teilsperrungen, verkehrsrechtliche Anordnungen, Begleitfahrzeuge oder sonstige Verkehrssicherungsmaßnahmen, sind die hierdurch entstehenden Kosten nicht im Vertragspreis enthalten.
Der Käufer kann diese Maßnahmen durch ein örtlich zugelassenes Fachunternehmen veranlassen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Beauftragung und Durchführung dieser Maßnahmen trägt in diesem Fall ausschließlich der Käufer.Alternativ können die Organisation und Beauftragung dieser Maßnahmen auf Wunsch des Käufers durch den Anbieter oder die beauftragte Spedition erfolgen; die hierbei entstehenden Kosten und Bearbeitungsgebühren werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
9.4 Der Käufer hat im Rahmen der Anlieferung zu gewährleisten, dass die Zufahrt zum Grundstück der Aufstellung mit 5 Metern Breite und 4,5 Metern Durchfahrtshöhe erfolgen kann. Wird die Zufahrt zum Beispiel durch Bäume eingeschränkt, deren Äste nicht entsprechend zurückgeschnitten wurden oder bestehen vergleichbare Hindernisse, die der Käufer nicht beseitigen kann oder will, erfolgt die Anlieferung insoweit auf alleinige Verantwortung des Käufers. Etwaige Schäden an Türen, Fenstern, Fassade, Dach und sonstigen Bauteilen, die ausschließlich auf eine vom Käufer zu vertretende Zufahrtsbeeinträchtigung resultieren können, gehen in diesem Fall allein zu Lasten des Käufers.
9.5 Das Abladen und Aufstellen des Vertragsgegenstandes ist nicht im Vertragspreis enthalten und muss vom Käufer bei Übergabe auf eigene Kosten veranlasst werden. Unterbleibt die Übergabe aus vom Käufer zu vertretenen Gründen, weil entweder notwendige Voraussetzungen für das Entladen oder Aufstellen des Vertragsgegenstandes nicht erfüllt sind oder der Käufer die Übernahme verweigert, hat er die dem Anbieter hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und gerät er in Annahmeverzug. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Wartezeiten, erneute Anlieferung, Lagerung, Rücktransport, Kran sowie Speditionsleistungen.
9.6 Dem Käufer wird das genaue Ladedatum des Vertragsgegenstandes am Produktionsort bekannt gegeben. Die Anlieferung an das zur Aufstellung vorgesehene Grundstück dauert ab diesem Ladedatum 2 bis 5 Tage und ist abhängig von Entfernung, Wetterbedingungen, Verkehrsverhältnissen etc. Der Anbieter hat es nicht zu vertreten, wenn sich der Liefertermin aus von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen wie globalen Pandemien, extremen Wetterbedingungen, höherer Gewalt (Krieg, Streik etc.) verlängert. Verzögert sich die Verladung oder Anlieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Transport- oder Montagevoraussetzungen, nicht rechtzeitig fertiggestellter Fundamente, Terminverschiebungen auf Wunsch des Käufers oder sonstiger vom Käufer zu vertretender Umstände, trägt der Käufer sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten. Dies gilt insbesondere für Lagerkosten, Standzeiten, Kosten für die erneute Beantragung oder Änderung von Transportgenehmigungen, die Neuorganisation des Transports einschließlich der Disposition von Fahrzeugen, Personal und Begleitfahrzeugen sowie sämtliche weiteren dadurch verursachten Aufwendungen und Kosten Dritter. Gerät der Anbieter in Lieferverzug oder wird ihm die Anlieferung subjektiv unmöglich, wird die Haftung für Schäden des Käufers auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handele sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.
§ 10 Übergabe und Gefahrübergang
10.1 Soweit der Käufer Verbraucher ist, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit seiner Übergabe an den Käufer auf diesen über.
10.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht für den Fall, dass der Käufer den Vertrag nicht als Verbraucher schließt, mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an die zur Ausführung der Anlieferung bestimmte Spedition auf den Käufer über; Erfüllungsort ist nur in diesem Fall der Hauptsitz des Anbieters.
10.3 Nach Anlieferung und vor dem Abladen des Vertragsgegenstandes werden der Käufer und der Vertreter des Anbieters eine Sichtprüfung vornehmen, ob der Vertragsgegenstand äußerlich vertragsgemäß und ohne sichtbare Schäden angeliefert wurde. Es wird darüber hinaus ein Protokoll erstellt, auf dem äußerliche Schäden oder auch etwa erkennbare Abweichungen von dem Leistungsverzeichnis vermerkt werden. Erst nach Gegenzeichnung des Protokolls durch den Käufer ist dieser berechtigt, mit dem in seiner Verantwortung liegende Abladevorgang zu beginnen.
10.4 Beim Abladen und Aufstellen eines Mobilheimes oder Modulhauses kann es zu Verwindungen kommen, die sich auf bewegliche Teile, wie zum Beispiel Fenster, Türen etc. auswirken. Im Einzelfall kann es daher notwendig sein, hiervon betroffene Bauteile neu einzustellen bzw. zu justieren. Solche Einstellarbeiten sind im Vertragspreis enthalten und werden durch den Anbieter auf eigene Kosten veranlasst, sofern der Vertragsgegenstand vom Käufer bzw. seinen Erfüllungsgehilfen fachgerecht abgeladen und nivelliert aufgestellt wurde und dem Anbieter das Erfordernis von Einstellarbeiten unverzüglich nach Aufstellung des Vertragsgegenstandes und vor seiner Ingebrauchnahme durch den Käufer angezeigt wird.
10.5 Alle Sicherungen des Vertragsgegenstandes, die für den Transport angebracht wurden, sind durch den Käufer zu demontieren, soweit hierzu keine gesonderte Vereinbarung mit dem Anbieter getroffen wurde. Hierbei hat der Käufer insbesondere darauf zu achten, dass das Klebeband von den Lüftungsanlagen entfernt wird, damit diese ihre Funktion erfüllen können. Entsprechendes gilt für alle Styroporteile, Folien, Kartonblätter und Rohre, mit denen einzelne Ausstattungselemente abgesichert sind.
10.6 Wartung technischer Systeme
a) Schäden infolge unterlassener oder fehlerhafter Wartung: Mängel- und Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Schäden an Heizungsanlage, Lüftungssystem, Klimaanlage, Sanitärinstallationen oder sonstigen technischen Systemen, soweit diese Schäden nachweislich auf eine unterlassene, verspätete oder unsachgemäße Wartung zurückzuführen sind. Der Käufer hat die Wartung entsprechend den Hersteller- bzw. Bedienungs- und Wartungsvorgaben durchführen zu lassen; eine Wartung kann durch einen Fachbetrieb seiner Wahl erfolgen. Gesetzliche Mängelrechte für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel bleiben unberührt.
b) Normale Instandhaltungs- und Einstellarbeiten: Von der Gewährleistung nicht umfasst sind regelmäßige, nutzungsbedingte Instandhaltungs- und Bedienarbeiten, insbesondere (nicht abschließend) Nachstellen/Justieren von Fenstern und Türen, Pflege/Schmierung von Dichtungen, Bändern und Beschlägen, Wechsel/Reinigung von Filtern (z.B. Lüftungsfilter) sowie übliche Reinigungs- und Pflegearbeiten. Dies gilt nicht, soweit eine Funktionsstörung auf einem bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel beruht.
c) Trocknungs- und Setzungserscheinungen / Haarrisse: In den ersten Wochen und Monaten nach Aufstellung können durch Austrocknung (Restfeuchte) sowie durch Setz- und Materialbewegungen feine Haarrisse oder Fugenveränderungen sowie geringfügige Verformungen infolge natürlicher Materialbewegungen auftreten (z.B. an Tapetenstößen, Acrylfugen, Gipskartonübergängen). Solche optischen Erscheinungen entsprechen dem Stand der Technik und stellen keinen Mangel dar, sofern Gebrauchstauglichkeit, Dichtigkeit und Funktion nicht beeinträchtigt werden und die Erscheinungen das übliche Maß nicht überschreiten. Der Käufer hat in dieser Phase für eine sachgerechte Nutzung und ausreichende Lüftung zu sorgen.
§ 11 Gewährleistung
11.1 Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kaufvertrag. Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Ist der Käufer nicht Verbraucher bzw. erwirbt er den Vertragsgegenstand für eine gewerbliche Nutzung oder handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein gebrauchtes Objekt (Vorführ- oder Ausstellungsobjekt), beträgt die Gewährleistungszeit ein Jahr ab Übergabe.
Soweit ein Bauvertrag gemäß § 3.2.2 vorliegt, gilt § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB: Verjährung in 5 Jahren ab Abnahme. Für nicht-bauwerksbezogene Leistungen gelten die gesetzlichen Fristen.
11.2 Der Käufer hat dem Anbieter jeden Mangel unverzüglich in Textform anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Prüfung sowie zur Nacherfüllung zu geben. Art, Umfang, Ort und Durchführung der Mangelbeseitigung werden vom Anbieter unter Berücksichtigung der Art des Mangels sowie der berechtigten Interessen des Käufers bestimmt. Der Anbieter ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen, soweit gesetzlich zulässig.
Dem Anbieter ist für die Organisation, Terminierung und Durchführung der Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Die Angemessenheit richtet sich insbesondere nach Art und Umfang des Mangels, der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, der Erreichbarkeit des Aufstellortes sowie der Verfügbarkeit von Servicepersonal oder Nachunternehmern.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Mängel ohne vorherige Zustimmung des Anbieters durch Dritte beseitigen zu lassen oder Ersatzvornahmen zu beauftragen, es sei denn, der Anbieter befindet sich nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Frist mit der Nacherfüllung in Verzug oder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Selbstvornahme liegen vor. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten.
11.3 Weist der Vertragsgegenstand einen Mangel auf, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, wird der Anbieter diesen Mangel nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist ohne Entgelt nachbessern oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung vom Käufer verweigert oder werden eigenmächtig Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Teil des Vertragsgegenstandes vorgenommen, ist der Anbieter von der Mangelhaftung befreit.
11.4 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder wird sie vom Anbieter endgültig verweigert, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei einem nicht unerheblichen Mangel und nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers sind außer für den Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.
11.5 Stellt sich im Rahmen der Nacherfüllung heraus, dass die Mangelrüge des Käufers unberechtigt ist, ist der Käufer verpflichtet, dem Anbieter die von ihm für die Nacherfüllung veranlassten Kosten zu erstatten.
11.6 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden durch eine falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung oder Bedienung bzw. unterlassene Wartung durch den Käufer. Auch ist die Haftung für eine normale Abnutzung des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen.
11.7 Herstellergarantien: Soweit Komponenten, Geräte oder Einbauten von Drittherstellern mit einer Herstellergarantie versehen sind, gelten diese Garantien zusätzlich. Gesetzliche Gewährleistungsrechte des Käufers gegen den Anbieter bleiben hiervon unberührt.
11.8 Materialbedingte Eigenschaften und zulässige Toleranzen: Geringfügige Maß-, Spalt- und Fugenabweichungen innerhalb der allgemein anerkannten Fertigungs- und Materialtoleranzen, insbesondere infolge des Quell- und Schwindverhaltens von Holz und Kunststoffen sowie temperatur- oder feuchtigkeitsbedingter Materialbewegungen, stellen keinen Sachmangel dar, soweit Gebrauchstauglichkeit, Dichtigkeit und Funktion nicht beeinträchtigt sind.
11.9. Veränderungen oder Schäden nach Gefahrübergang, die auf Arbeiten Dritter, Setzungen des Fundaments, mangelhafte Gründungsarbeiten oder nachträgliche Veränderungen am Grundstück zurückzuführen sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter.
§ 12 Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, welche eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist: (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt, (b) dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorsehbar war und (c) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
12.2 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf bei Vertragsbruch befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, vorausgesetzt dass dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Partei eingeht.
12.3 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, wesentlich entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. In diesem Falle sind sämtliche wechselseitigen Leistungen von beiden Parteien zurückzugewähren.
§ 13 Kündigung durch den Anbieter
13.1 Der Anbieter ist zur Kündigung des Vertrages nur berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
der Käufer eine ihm obliegende Verpflichtung nicht erbringt und dadurch den Anbieter außerstande setzt, seine Leistungen in zumutbarer oder sonstiger Weise rechtzeitig auszuführen,
der Käufer eine fällige Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist leistet oder in sonstiger Weise in Schuldnerverzug gerät, oder
das Grundstück nicht ohne fremde Hilfe über das öffentliche Straßennetz mit einem 40t LKW und einem Kraftfahrzeug zu erreichen ist oder die Anfahrtsstrecke nicht für Fahrzeuge von 4,5 m Höhe passierbar ist.
13.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist erst zulässig, wenn der Anbieter dem Käufer ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Beseitigung des Grundes gesetzt und erklärt hat, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen wird.
13.3 Im Falle der Kündigung kann der Anbieter die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen. Darüber hinaus steht dem Anbieter zusätzlich ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 10 % aus der vertraglich vereinbarten Restvergütung zu, wobei es dem Anbieter unbenommen bleibt, einen höheren Schadenersatz nachzuweisen. Der pauschalierte Schadenersatz steht dem Anbieter dann nicht zu, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
13.4 Die vorangegangenen Bestimmungen lassen die sonstigen Rechte auf Kündigung, Rücktritt vom Vertrag oder auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die das Gesetz vorsieht, unberührt.
§ 14 Urheberschutz
14.1 Alle durch den Anbieter erbrachten Leistungen, auch Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und ähnliches sowie Inhalte von Prospekten und Flyern unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Parteien vereinbaren, dass alle Leistungen dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechtes unterliegen, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie zum Beispiel die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und §§ 97 ff. UrhG vereinbart.
14.2 Die hergestellten Sachen des Anbieters dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Käufer bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf ebenfalls der ausdrücklichen Einwilligung des Anbieters. Über den Umfang der Nutzung steht dem Anbieter ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei dem Anbieter.
14.3 Der Käufer überträgt dem Anbieter alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Nutzungsrechte an den von ihm gelieferten Daten. Er versichert insoweit, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Daten zu besitzen und erklärt, dass hierdurch Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrages auf den Anbieter zu übertragenden Rechte nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind.
§ 15 Datenschutz
15.1 Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages auf Grundlage dieser AGB werden vom Anbieter Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Anbieter gibt keine personenbezogenen Daten des Käufers an Dritte weiter, es sei denn, dass er hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Käufer vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
15.2 Die Daten werden nur soweit notwendig an das Versandunternehmen, das die Lieferung der Ware auftragsgemäß übernimmt, weitergegeben. Die Zahlungsdaten werden an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut bzw. den Zahlungsdienstleister weitergegeben.
15.3 Soweit den Anbieter Aufbewahrungsfristen handels- oder steuerrechtlicher Natur treffen, kann die Speicherung einiger Daten bis zu zehn Jahre dauern.
15.4 Foto-/Referenznutzung: Eine Verwendung von Fotos des Vertragsgegenstandes am Lieferort zu Werbezwecken erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, freiwilligen Einwilligung des Käufers. Bei Erstellung der Fotos trägt der Anbieter dafür Sorge, dass keine Personen erkennbar sind und insbesondere auch Nachbargrundstücke nicht abgebildet werden. Die Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
15.5 Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Käufer an folgende Adresse wenden: Timo Haus GmbH, Dahlweg 105, 48153 Münster, kontakt@timo-haus.de.
§ 16 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
16.1 Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus den zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der Käufer nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis des Anbieters, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
16.3 Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
16.4 Maßgeblich für die gegenseitigen Pflichten ist grundsätzlich der zugrundeliegende Vertrag, vorangehende Absprachen per E-Mail o.ä., die nicht Vertragsbestandteil geworden sind, entfalten keine Geltung, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich deren Einbeziehung.
16.5 Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der anderen AGB-Regelungen nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
§ 17. Widerrufsrecht
17.1. Ist der Kunde eine natürliche Person, die einen Vertrag mit dem Verkäufer abschließt zu einem Zweck, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht im Hinblick auf seine Willenserklärung zu.
17.2. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
§ 18. Widerrufsbelehrung
Soweit dem Verbraucher gemäß § 17 dieser AGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht und kein Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 17.2 vorliegt, gilt die nachfolgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (TIMO Haus GmbH, Dahlweg 105, 48153 Münster, +49 251 590 648 18, kh@timo-haus.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann können Sie dieses Muster nutzen)
- An TIMO Haus GmbH, Dahlweg 105, 48153 Münster, kh@timo-haus.de:
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am
- Name des/ der Verbraucher(s)
- Anschrift des/ der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/ der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
_______________________
(*) Unzutreffendes